Vertragsrecht

Welche Dinge muss ein Freier beachten?

Ergänzende Expertise: Spezifisches Vertragsrecht und Steuertransparenz für Escort-Kunden

Die bisherigen Informationen decken die Kernpflichten ab. Für ein vollständiges Bild fehlt die Präzisierung der rechtlichen Natur der Vereinbarung und die Beleuchtung steuerrechtlicher Risiken aus Kundensicht.

1. Spezifische Fragen zum Vertragsrecht (Zivilrecht)

Das Prostitutionsgesetz (ProstG) macht den Vertrag über sexuelle Dienstleistungen rechtswirksam (§1 ProstG). Hieraus ergeben sich für den Kunden folgende Details:

  • Einklagbarer Anspruch auf Leistung: Theoretisch hätte der Kunde bei vollständiger Zahlung Anspruch auf die vereinbarte Leistung (Zeitrahmen und vereinbarte Handlungen), sofern diese nicht gegen geltendes Recht (z.B. Kondompflicht) oder die sexuelle Selbstbestimmung der Dame verstoßen.
  • Widerruf/Rücktritt: Wie bei jedem Dienstleistungsvertrag gelten die allgemeinen Regeln für den Rücktritt. Eine kurzfristige Absage durch den Kunden kann dazu führen, dass die Escort-Dame (oder Agentur) eine im Voraus vereinbarte Stornogebühr (Ausfallhonorar) rechtmäßig einfordern kann, da die Dame für diese Zeit gebunden war.
  • Schadensersatz: Verursacht der Kunde während des Treffens Schäden an Eigentum der Dame (z.B. im Incall-Apartment), haftet er nach allgemeinem Zivilrecht.
  • Nachweis bei Nichterfüllung: Da die Verträge mündlich geschlossen werden und der Kontext privat ist, sind Auseinandersetzungen über Nichterfüllung oder Schlechtleistung in der Praxis schwer zu beweisen. Dennoch bleibt der Anspruch auf die Leistung oder das vereinbarte Entgelt bestehen.

2. Steuerrechtliche Aspekte aus Kundensicht

Die Escort-Dame ist in Deutschland steuerpflichtig (Einkommen- und ggf. Umsatzsteuer). Obwohl der Kunde nicht für die Steuerabführung verantwortlich ist, gibt es Risiken bei Geschäftsspesen und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung:

Achtung: Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Der Kunde ist nicht verpflichtet, die Zahlung des Honorars an das Finanzamt zu melden. Er könnte sich jedoch der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen, wenn er wissentlich Scheingeschäfte vornimmt, um die Einnahmen der Escort-Dame zu verschleiern (z.B. Ausstellung einer gefälschten Rechnung über "Beratungsleistungen" oder "Gartenarbeiten").

  • Betriebsausgaben: Die Kosten für Escort-Dienstleistungen sind in der Regel nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Versuch, sie fälschlicherweise als Geschäftsspesen ("Repräsentationskosten") geltend zu machen, stellt eine Steuerhinterziehung des Kunden dar.
  • Zahlungsbelege: Bei Barzahlung erhält der Kunde in der Regel keine Quittung oder Rechnung. Sollte er auf einem Beleg bestehen, muss dieser formal korrekt (Name, Adresse, Steuernummer der Leistungserbringerin) sein, was der Diskretion widersprechen kann.

3. Fazit

Wichtige Informationen zur Detaillierung des Vertragsverhältnisses (Rücktritt, Schadensersatz) und der expliziten Warnung vor Steuerhinterziehung durch den Kunden selbst, insbesondere in Bezug auf die Geltendmachung als Spesen, sind zu beachten! Schützen Sie sich.

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Foto Tverdohlib.com/Shotshop.com