Rechtliche Rahmenbedingungen für Escorts
Die Tätigkeit von Escort-Damen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten, fällt in Deutschland unter die Regelungen der Prostitution. Die wichtigsten Gesetze sind das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), das Prostitutionsgesetz (ProstG) und die allgemeinen Steuergesetze.
1. Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) – Anmelde- und Beratungspflicht
- Anmeldepflicht: Jede Person, die sexuelle Dienstleistungen erbringen will, muss die Tätigkeit vor deren Aufnahme persönlich bei der zuständigen Behörde (meist das Ordnungsamt) anmelden.
- Anmeldebescheinigung: Es wird eine Bescheinigung ("Prostituiertenausweis") ausgestellt, die während der Arbeit mitzuführen ist. Für Personen ab 21 Jahren ist diese zwei Jahre gültig.
- Alias-Bescheinigung: Auf Wunsch kann zusätzlich ein Ausweis mit einem frei wählbaren Aliasnamen ausgestellt werden, um die Privatsphäre zu schützen.
- Gesundheitliche Beratung: Es ist eine regelmäßige (jährliche) gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt erforderlich, deren Nachweis für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung dient.
.jpg)
.jpg)
.jpg)
2. Rechte und Pflichten während der Dienstleistung
- Kondompflicht: Es besteht eine gesetzliche Kondompflicht (§32 ProstSchG) für den Geschlechtsverkehr (oral, vaginal, anal). Kunden, die dagegen verstoßen, droht ein Bußgeld. Die Escort-Dame hat das Recht, ungeschützten Geschlechtsverkehr abzulehnen.
- Einklagbarkeit des Lohns (ProstG): Der vereinbarte Lohn für die sexuelle Dienstleistung ist rechtswirksam und kann notfalls gerichtlich eingefordert werden. (§ 1 ProstG)
- Weisungsverbot: Bei selbstständiger Tätigkeit darf niemand (z.B. eine Agentur) der Escort-Dame vorschreiben, wie oder in welchem Umfang sie sexuelle Dienstleistungen erbringt. Sie behält die sexuelle Selbstbestimmung. (§ 28 ProstSchG)
3. Steuerliche und Gewerberechtliche Aspekte
- Einkommensteuer: Einnahmen unterliegen der Einkommensteuer. Selbstständige Escort-Damen erzielen in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
- Umsatzsteuer: Es gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Bei Überschreitung bestimmter Umsatzgrenzen ist die Umsatzsteuer abzuführen (ggf. Befreiung durch Kleinunternehmerregelung möglich).
- Gewerbesteuer: Bei Überschreitung des Freibetrags von €24.500 jährlich kann eine Gewerbesteuerpflicht entstehen.
- Meldung an das Finanzamt: Die Anmeldepflicht nach ProstSchG löst automatisch eine Meldung an das Finanzamt aus.
4. Escort-Agenturen und Prostitutionsgewerbe
- Agentur ist Prostitutionsgewerbe: Eine Escort-Agentur gilt als Prostitutionsgewerbe und unterliegt der Erlaubnispflicht durch die zuständige Behörde. (§12 ProstSchG)
- Zuverlässigkeit: Die Betreiber der Agentur müssen ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Schriftliche Verträge: Agenturen müssen Vereinbarungen mit Sexarbeiterinnen schriftlich treffen.
Wichtiger Hinweis: Diese Informationen dienen nur der Darstellung der Gesetzeslage und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Für eine konkrete rechtliche und steuerliche Beratung sollte ein auf das Prostitutionsrecht spezialisierter Anwalt oder Steuerberater konsultiert werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Freier (Kunden) von Escort-Damen in Deutschland
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Kunden sexueller Dienstleistungen (Freier) ergeben sich hauptsächlich aus dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und dem Strafgesetzbuch (StGB).
1. Pflicht zur Kondomnutzung (ProstSchG)
Gesetzliche Pflicht
- Pflicht zur Verwendung: Als Kunde sind Sie gesetzlich verpflichtet, beim Geschlechtsverkehr (vaginal, anal und oral) dafür Sorge zu tragen, dass ein Kondom verwendet wird (§ 32 Abs. 1 ProstSchG).
- Sanktion (Bußgeld): Ein Verstoß gegen die Kondompflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 ProstSchG).
2. Strafrechtliche Risiken (StGB)
Während der Kauf sexueller Dienstleistungen von einer volljährigen, freiwillig tätigen Escort-Dame legal ist, gibt es zwingend zu beachtende Strafbarkeitsrisiken:
- Strafbarkeit bei Zwangsprostitution: Es ist strafbar, sexuelle Dienstleistungen von einer Person in Anspruch zu nehmen, bei der der Kunde wusste oder leichtfertig nicht erkannt hat, dass sie Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution ist (§ 232a Abs. 6 StGB).
- Schutz Minderjähriger: Die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen von Personen unter 18 Jahren ist strafbar (Sexueller Missbrauch Jugendlicher/Kinder).
- Sexuelle Übergriffe: Jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen der Escort-Dame erfolgt, ist als sexueller Übergriff oder sexuelle Nötigung strafbar (§ 177 StGB).
3. Vertragliche Pflichten (ProstG)
- Rechtswirksamer Anspruch auf Lohn: Der zwischen dem Freier und der Escort-Dame vereinbarte Preis für die Dienstleistung ist ein rechtsgültiger Anspruch. Die Escort-Dame kann die Bezahlung notfalls auf dem Zivilrechtsweg einklagen (§ 1 Prostitutionsgesetz).
- Keine Sittenwidrigkeit: Freier können sich nicht mehr auf die "Sittenwidrigkeit" der Dienstleistung berufen, um die Zahlung zu verweigern.
Übersicht der rechtlichen Pflichten und Risiken
| Bereich |
Pflicht / Risiko |
Gesetzliche Grundlage |
| Kondomnutzung |
Pflicht zur Sorge für Kondomverwendung beim Geschlechtsverkehr. |
§ 32 Abs. 1 ProstSchG |
| Bußgeldrisiko |
Geldbuße bis zu 50.000 € bei Verstoß gegen die Kondompflicht. |
§ 33 Abs. 1 Nr. 3 ProstSchG |
| Zwangsprostitution |
Strafbarkeit bei wissentlicher oder leichtfertig unerkannter Inanspruchnahme von Opfern. |
§ 232a Abs. 6 StGB |
| Bezahlung |
Zahlung des vereinbarten Honorars ist einklagbar. |
§ 1 Prostitutionsgesetz |
Weiterlesen
Auch interessant: Duschspiele, Dreierverhältnis, Paarbegleitung, French Kiss, Duo Sex, Striptease, Dinner Date, Griechische Erotik, Swingerclub, BDSM, Voyeurismus,
Outdoorsex.
Fotos
Foto Tverdohlib.com/Shotshop.com